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Die Berufshaftpflicht-versicherung

Die Berufshaftpflicht-versicherung
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Aus Pflicht wird Kür

Architekten haben ein umfassendes Leistungsspektrum zu erfüllen. Ob als Planer, Bauleiter, Sachverständiger oder Berater, dass Tätigkeitsfeld des Architekten hat sich in den letzten Jahren um ein Vielfaches vergrößert und wird immer komplexer. Mit den steigenden Anforderungen an diese Berufsgruppe nimmt aber auch deren Inanspruchnahme wegen fehlerhafter Architektenleistungen stetig zu.

Das Haftungsrisiko der Architekten ist extrem groß. Sei es, dass ein Maßfehler in den Plänen vorliegt, oder der Architekt im Rahmen der Bauleitung, gesamtschuldnerisch, zusammen mit anderen am Bau Beteiligten Firmen, oder Fachingenieuren, schadensersatzpflichtig gemacht wird. Die zunehmende Anzahl von Gerichtsverfahren aus dem Bereich der Architektenhaftung spricht für sich.
Und so ist es sicherlich keine Seltenheit, wenn der Architekt mit Schadensersatzansprüche im fünf oder sechsstelligen Bereich überzogen wird. Eine solche Inanspruchnahme kann für den Architekten existenzbedrohend sein, denn nur ein kleiner Fehler ist in der Lage die wirtschaftliche Zukunft zu zerstören.
Insoweit überrascht es wohl kaum, dass die freischaffenden Architekten der Berufspflicht unterliegen, sich gegen Schadensersatzansprüchen aus Ihrer Tätigkeit als Architekt versichern zu lassen.

Die Berufshaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, die für Folgen von Verstößen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit eintrittspflichtig wird.
Dabei schützt die Berufshaftpflichtversicherung nicht nur den Architekten vor der Inanspruchnahme eines Dritten wegen einer fehlerhaften Architektenleistung, sondern schützt ebenso den Bauherrn bzw. Auftraggeber vor den finanziellen Folgen, die er womöglich durch den Architektenfehler erlitten hat.
In aller Regelt ergibt sich aus den Vorschriften der Baukammergesetze der einzelnen Bundesländer, die gesetzliche Verpflichtung, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichern zu lassen.
Die zuständigen Architektenkammern der Länder sind i. d. R. verpflichtet, das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung ihrer Mitglieder zu überwachen.
Die versicherten Leistungen umfassen Personen, sowie Sach- und Vermögensschäden. Ferner umfassen sie die Abwehr unberechtigter Ansprüche, sowie die Regulierung berechtigter Ansprüche.
In aller Regel unterhalten die Versicherer eigene Rechtsabteilungen, die den Versicherungsnehmer im Falle einer Inanspruchnahme rechtlich beraten und betreuen. Wird der Versicherungsnehmer dann mit einem gerichtlichen Verfahren überzogen, so wird ihm grundsätzlich ein Anwalt zur Seite gestellt, dessen Kosten vom Versicherer übernommen werden.
Dies gilt ebenso für sämtliche in dem Verfahren anfallenden Kosten, wie z.B. Gerichts,- der Sachverständigenkosten.
Im Falle einer Verurteilung, oder nach Abschluss eines Vergleiches, ist der Versicherer verpflichtet den Regulierungsbetrag an die Geschädigten zur Auszahlung zu bringen.
Die Versicherungsnehmer haben sich lediglich mit dem vereinbarten Selbstbehalt, (oftmals kann die Höhe des Selbstbehaltes individuell mit dem Versicherer vereinbart werden), zu beteiligen.
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Zusammengefasst: 
• Die Tätigkeit von Architekten und Ingenieuren wird immer komplexer
• Die Inanspruchnahme der Architekten/ Ingenieure wegen fehlerhafter Architektenleistungen, durch Bauherrn oder Auftraggeber, nimmt stetig zu.
• Eine Berufshaftpflichtversicherung für Architekten ist deshalb Pflicht, um den Architekten/ Ingenieur vor finanziellen Schäden zu schützen.
• Die Berufshaftpflichtversicherung wehrt unbegründete Ansprüche ab und reguliert begründete Ansprüche.
• Im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme bietet sie ihrem Kunden Deckungsschutz und funktioniert vergleichbar wie eine Rechtsschutzversicherung, d.h. sie  zahlt den Anwalt und sämtliche mit dem Verfahren verbundenen Kosten. (Sachverständigen-Gerichtskosten)
• Die Berufshaftpflichtversicherung sollte jedoch individuell auf das Tätigkeitsfeld ihres Kunden abgestimmt sein. Insbesondere sollte sich das von dem Architekten verwirklichte Risiko in der vereinbarten Deckungssumme wiederfinden, um eine „Unterversicherung“ zu vermeiden.
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AIA AG – Von Architekten für Architekten und Ingenieure
www.aia.de

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